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Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)

1. Parteien

Vermieterin ist die Rentava GmbH mit Sitz in Kloten (nachfolgend „Vermieterin“ genannt). Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag als «Mieter 1» eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug der Vermieterin mietet.

 

2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

2.1 Die Reservierung/ Buchung der gewünschten Fahrzeuggruppe, die der Mieter tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne von Art. 3 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts auf Abschluss eines Fahrzeugmietvertrages. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Vermieterin an den Mieter zustande (Vertragsschluss).

2.2 Der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages wird bei Übernahme des Fahrzeuges von beiden Parteien Unterschrieben, mit der Unterschrift bringt der Mieter zum Ausdruck den Vertragstext mitsamt diesen AVB, welche der E-Mail Buchungsbestätigung angehängt und in allen Filialen zur Einsicht aufliegen, zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

2.3 Der Vermieter ist überdies ohne Schadenersatzpflicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Mieter nicht vor Mietantritt den Mietzins sowie alle weiteren Gebühren und Kosten für die gesamte Mietdauer vollständig entrichtet.

2.4 Bucht der Mieter ein bestimmtes Fahrzeugmodell, übernimmt die Vermieterin keine Garantie für dessen Verfügbarkeit. Die Vermieterin ist bei fehlender Verfügbarkeit eines garantierten Fahrzeugmodells ohne weiteres und insbesondere ohne Schadenersatzpflicht berechtigt, vom Mietvertag einseitig zurückzutreten.

 

3. Rücktritt durch den Mieter

3.1 Mieter haben die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung. Eine Stornierung muss per E-Mail bis 72 Stunden vor Mietantritt erfolgen. Erfolgt eine Stornierung nicht fristgemäss, wird eine Stornogebühr in Höhe von maximal 3 Miettagen (zzgl. entstandener Kosten/Gebühren bei externen Dienstleistern) einbehalten. Wurde eine Miete im Voraus bezahlt und überschreitet diese eine allfällige Stornogebühr, wird der Betrag innerhalb von 10 Werktagen zurückerstattet.

 

4. Nichtübernahme des Fahrzeuges

4.1 Übernimmt der Mieter, gleichgültig aus welchen Gründen, das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr zu Lasten der Vermieterin.

4.2 Eine nichtübernahme ohne fristgerechte Stornierung wird wie in Punkt 3.1 gehandhabt. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten.

 

5. Voraussetzungen in der Person des Mieters/Zusatzfahrers

5.1 Für Vermietungen in der Schweiz gelten folgende Mindestalter/Mindestdauer des Besitzes des Führerausweises B:

  1. 18 Jahre und 0 Jahre für einfache Personenwagen oder Nutzfahrzeuge
  2. 21 Jahre und 3 Jahre für Sport & Luxusfahrzeuge

5.4 Sollte der Mieter eine Voraussetzung gemäss Ziffer 5 bei Vertragsschluss nicht oder nicht mehr erfüllen, ist die Vermieterin berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern. In diesem Fall wird eine Ausfallpauschale gemäss Ziffer 4.2 fällig.

5.5 Der Mieter ist für das Fahrzeug verantwortlich und gegenüber der Vermieterin vollumfänglich haftbar. Der Mieter kontrolliert einen allfälligen Zusatzfahrer auf Fahrtüchtigkeit und Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

 

6. Fahrzeugübergabe/ Mietantritt

6.1 Eine Fahrzeugübergabe/ Mietantritt ist nach Absprache auch ausserhalb der regulären Öffnungszeiten der betreffenden Anmietstation möglich.

6.2 Sollte der Mieter das Mietfahrzeug erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt abholen, bleibt der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum geschuldet.

6.3 Fahrzeuge werden dem Mieter in betriebssicherem Zustand vollgetankt übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts von der Richtigkeit des von der Vermieterin angegebenen Kilometerstandes und des Tankstandes sowie dem fehlen sonstiger Mängel (namentlich des fehlens von Fahrzeug-Papieren, Versicherungsausweis, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten) zu überzeugen und Differenzen der Vermieterin vor Ort sofort mitzuteilen. Erfolgt keine solche Mitteilung, dann gilt das Fahrzeug in jedem Fall als ordnungsgemäss übergeben.

 

7. Kaution

7.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist vom Fahrzeug abhängig und wird im Mietvertrag vereinbart.

7.2 Die Vermieterin ist berechtigt, die Kaution mit allen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter zu verrechnen. Erfolgt keine Verrechnung, wird die Kaution dem Mieter nach Fahrzeugrückgabe innerhalb 7 Tagen rückvergütet bzw. gutgeschrieben.

7.3 Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Kaution von ihrem Vermögen getrennt zu halten. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht. Die vermieterin ist berechtigt, ihren Anspruch auf Leistung der Kaution auch erst nach Beginn des Mietverhältnisses geltend zu machen.

 

8. Mietpreis

8.1 Als Mietpreis gilt grundsätzlich der im Mietvertrag vereinbarte Tarif mitsamt den weiteren Gebühren und Kosten. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages, von diesen Tarifen, Gebühren und Kosten Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden (inkl. Kilometerlimit, Gebühren für Extras wie zusätzliches Zubehör, Kosten einer Haftungsbeschränkung gemäss nachfolgend Ziff. 15.5 ff., Gebühren für Zustellungs- und Abholungsservice etc.).

8.2 Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum Marktpreis für Treibstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr von CHF 25.- .

 

9. Zahlungsbedingungen und elektronische Rechnungsstellung

9.1 Zahlungsmittel
Die Zahlung ist möglich mit einem gültigen Zahlungsmittel wie einer Kreditkarte (einer international anerkannten Kreditkartengesellschaft, namentlich Mastercard oder Visa), Debitkarte, Postcard oder Maestro-Karte.

9.2 Ermächtigung zur Belastung des Zahlungsmittels
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte mit Vertragsabschluss unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle sonstigen mit dem Mietvertrag zusammenhängenden Ansprüche der Vermieterin (insbesondere auch deren Organen belastete Bussen, Gebühren, Umtriebsentschädigungen und weitere Kosten aufgrund von Verkehrsregelverletzungen durch den Mieter (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 13.2und Ziff. 13.3) sowie allfällige Schadenersatzforderungen gemäss nachfolgend Ziff. 15 von dem vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages benannten bzw. nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
Der Mietzins und die Kaution müssen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe sowie bei Langzeitmieten monatlich zum Voraus der nächsten Mietperiode bezahlt werden. Die Vermieterin ist im Fall einer nicht pünktlich geleisteten Zahlung berechtigt, das Mietverhältnis nach erfolgloser Ansetzung einer einmaligen Zahlungsfrist fristlos aufzulösen.

9.3 Elektronische Rechnungsstellung
Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und die Vermieterin an deren Stelle eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen.

 

10. Nutzung des Fahrzeuges

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren und zu behandeln und die vom Hersteller bzw. der Vermieterin angegebenen Betriebsvorschriften einzuhalten, das Fahrzeug zu verschliessen, wenn es nicht genutzt wird, insbesondere die Fenster, Dachöffnungen sowie die Motorhaube, das Fahrzeug nur in den zugelassenen Ländern und dort in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu gebrauchen, das Fahrzeug nur für gesetzlich zulässige Zwecke zu nutzen und die Fahrt zu unterbrechen, wenn ein Defekt am Fahrzeug auftritt, sobald dies ohne Gefahr möglich ist, unter anschliessender sofortiger Benachrichtigung der Vermieterin.

10.2 Nutzungsbeschränkungen
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu benutzen für Rennen, Schleuderkurse, Fahr-Lehrgänge oder ähnliches sowie als Fahrschulwagen; als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstossen; unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse etc.; unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln; in überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand;  zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem (insbesondere in Fällen von Fahrzeugen mit 4×4 Antrieb); zur Weitervermietung und zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen.

10.3 Unterhalt
Der Mieter verpflichtet sich, die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen und das entsprechend notwendige zu veranlassen.

10.4 Reparaturen
Reparaturen während der Miete sollen, wenn immer möglich, von der nächstgelegenen Markenvertretung ausgeführt werden. Sollten die Reparaturkosten CHF 100.- übersteigen, so ist die Vermieterin vorgängig zwecks Kostengutsprache anzufragen. Die Vermieterin erstattet die Reparaturkosten bei Vorliegen einer Kostengutsprache gegen Vorweisung der Quittung zurück. Ausgenommen sind all diejenigen Fälle, in welchen der Mieter z.B. gestützt auf Ziff. 15.6 dieser AGB für die Kosten einzustehen hat. Ausgetauschte Teile müssen vom Mieter an die Vermieterin überbracht werden.

 

11. Beschränkte Haftung der Vermieterin

Jede Haftung der Vermieterin für sich und die von ihr eingesetzten Hilfspersonen gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.

 

12. Sorgfalts- und Anzeigepflichten des Mieters

12.1 Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.

12.2 Bei einer Verletzung der Pflichten des Mieters gemäss Ziffer 12.1, wird dieser ohne weiteres für einen mit den genannten Sachverhalten zusammenhängenden Schaden vollumfänglich haftbar.

 

13. Verkehrsregelverletzungen

13.1 Der Mieter ist bis zur Fahrzeugrückgabe für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz, ausschliesslich selbst verantwortlich (auch wenn z.B. durch einen Zusatzfahrer begangen). Sollte die Vermieterin dafür aufgrund der Halterhaftung oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen werden, so ist die Vermieterin berechtigt, anfallende Bussen, Gebühren und Kosten etc. dem Mieter in geeigneter Weise weiter zu verrechnen.

13.2 Die Vermieterin ist als Halterin des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrsverstössen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. -mieters an die Behörden zu melden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, der Vermieterin eine Gebühr von CHF 20.- für deren administrativen Aufwand zu bezahlen.

 

14. Fahrten ins Ausland und Einreisebeschränkungen

Erhält der Mieter bei Übernahme des Fahrzeuges von der Vermieterin spezielle Weisungen oder Auflagen betreffend Zoll, Zollmeldepflichten und/oder Verhalten bei Grenzübertritten oder bzgl. Rückgabeort, so hat der Mieter diese strikt zu befolgen. Ist es dem Mieter aus irgendeinem Grund nicht möglich, die erhaltenen Weisungen zu befolgen, so hat er dies der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mieter gegen diese Bestimmungen verstossen, wird er der Vermieterin für den ihr daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig, insbesondere für Zölle, Einfuhrabgaben und Bussen.

 

15. Haftung, Haftungsbeschränkung und Schutzoptionen

15.1 Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin Der Mieter haftet unabhängig vom seinem Verschulden für jeden bei der Vermieterin anfallenden Schaden aufgrund einer Beschädigung des Mietfahrzeuges, dessen Untergang und dessen Verlust (z.B. durch Diebstahl). Der Mieter haftet insbesondere auch für das Verhalten eines Zusatzfahrers oder von ihm beigezogener Hilfspersonen. Der Mieter hat sich deren Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig. Mehrere Mieter eines Fahrzeuges haften solidarisch für einen eingetretenen Schaden. Der Mieter kann sich von dieser Haftung durch den Abschluss einer Haftungsbeschränkung (siehe nachfolgend Ziff. 15.5) bis zu einem gewissen Umfang befreien.

15.2 Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Minderwert des Fahrzeuges bzw. Reparaturkosten, beides unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung, Transport, Haftpflicht-Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von CHF 120.- pro Schadenfall. Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge hat der Mieter der Vermieterin die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels sowie der Bearbeitungspauschale gemäss vorstehendem Absatz zu erstatten. Der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen von ihr bestellten unabhängigen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung im Sinne von Art. 189 ZPO der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadenfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter für die eigentliche Miete vereinbarten Ansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einer Woche pauschal in Rechnung gestellt. Die Vermieterin stellt dem Mieter für einen von diesem zu vertretenden Schaden Rechnung, welche innert 14 Tagen zahlbar ist. Erfolgt die Schadenersatzzahlung nicht fristgerecht, wird ab der ersten Mahnung jeweils eine Mahngebühr von CHF 18.- erhoben. Alle weiteren Kosten, welche im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schadenersatzforderung entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

15.3 Haftpflichtversicherung für Drittschäden Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist unter einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert. Diese Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden von Dritten bis zu einer maximalen Deckungssumme in der Höhe von CHF 100’000’000 und ist auf Europa beschränkt.

15.4 Der Mieter kann seine Haftung gegenüber der Vermieterin für Fahrzeugschäden (Schäden am Innenraum ausgenommen), Untergang des Fahrzeuges und Diebstahl bei Mietantritt durch den Abschluss einer Haftungsbeschränkung und eines Diebstahlschutzes auf einen Selbstbehalt beschränken. Gegen die Bezahlung eines besonderen Entgeltes kann vertraglich zusätzlich eine Reduktion oder die vollständige Befreiung vom Selbstbehalt vereinbart werden. Die Höhe des Selbstbehaltes ergibt sich aus der gemäss bei Vertragsabschluss geltender Tarifliste der Vermieterin für jede Fahrzeugklasse und wird im Mietvertrag ausdrücklich genannt. Bei Dachschäden an Lieferwagen, Transportern jeglicher Grösse beträgt der Selbstbehalt CHF 5000.- pro Ereignis.

15.5 Ausschluss bzw. Wegfall der Haftungsbeschränkung bzw. des Versicherungsschutzes Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige (siehe dazu nachfolgend Ziff. 15.6) Schadensverursachung führt unabhängig von der Art des entstandenen Schadens in jedem Falle zum Wegfall einer abgeschlossenen Haftungsbeschränkung und eines Versicherungsschutzes gemäss Ziffern 15.2, 15.3 und 15.4 hiervor und damit zur unbeschränkten Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin und Dritten für sämtliche mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang stehende Schäden. Sodann gilt unabhängig vom Verschulden auch in den folgenden Fällen eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung bzw. ein Versicherungsschutz NICHT und der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin und Dritten unbeschränkt für den vollen Schaden:

  • bei Falschbetankung, unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Ski- und Gepäckträgern, unachtsamer Beladung von Ski- und Gepäckträgern, unsorgfältiger Behandlung des Fahrzeuges innen (Risse und Flecken im Polster oder an der sonstigen Inneneinrichtung, ausser bei Abschluss des Schutzpaketes «Innenraum»), Zigarettenlöcher und Aufschlitzungen im Innenraum, Folgen von Fahrten abseits der Strasse, falscher Manipulation von 4×4 Fahrzeugen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung etc., welche von den Vertragsgaragen nicht in Garantie übernommen werden), falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken, Nichtverschliessen des Verdeckes bei Regen, Wind etc.;
  • bei ungenügender Wartung/ ungenügendem Unterhalt des Fahrzeuges während des Mietverhältnisses;
  • bei Dachschäden und sonstigen aus der Nichtbeachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges bei Durchfahrten, Einfahrten, Tunnels, Brücken, etc. entstehender Schäden;
  • bei Transporten von verbotenen oder gefährlichen Waren (Gefahrengut);
  • bei Beförderung von Fahrgästen oder Gütern gegen Entgelt;
  • bei Nichtbefolgung der im Mietvertrag und den allgemeinen Vermietbedingungen (AGB) aufgeführten Pflichten des Mieters (insbesondere Nutzungsvorschriften gemäss Ziff. 10 hiervor, Sorgfalts- und Anzeigepflichten gemäss Ziff. 12 hiervor) wie auch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unberechtigten oder nicht über einen gültigen Führerausweis verfügenden Dritten;
  • Bei Nichtbefolgung von gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Meldepflicht bei Grenzübertritten sowie Zoll- und Einfuhrbestimmungen;
  • Für Schäden an Reifen und Felgen sowie an den Scheiben des Fahrzeuges, ausser der Mieter hat einen über die allgemeine Haftungsbeschränkung hinausgehenden speziellen Reifen- und Scheibenschutz abgeschlossen.

15.6 Grobfahrlässigkeit
Als grobfahrlässiges Verhalten, welches gemäss Ziff. 15.6 auch beim Abschluss einer Haftungsbeschränkung bzw. einer Versicherung die vollumfängliche und unbeschränkte Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin bzw. Dritten begründet, definieren die Parteien insbesondere, aber nicht ausschliesslich:

  • jede grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG;
  • jede Fahrweise, bei der sich der Fahrer der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder diese pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat,
  • jede Fahrweise, bei der der Fahrer unter Verletzung wesentlicher Vorsichtsgebote handelt und dadurch ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen, um eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden;
  • jedes Fahren in angetrunkenem Zustand, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder von Fahrtüchtigkeit mindernden Medikamenten;
  • jedes Fahren in übermüdetem Zustand, bei Sekundenschlaf oder Einschlafereignissen;
  • folgende Verkehrsregelverletzungen, sofern sie zu einem Unfallereignis geführt oder dazu beigetragen haben: überhöhte oder nicht den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit, Nichtbeherrschung des Fahrzeuges, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtbeachtung von Überholverboten und Stoppstrassen sowie Missachtung von Lichtsignalen, Nichtbeachtung der zulässigen Fahrtrichtung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer z.B. aufgrund der Bedienung von mobilen Telefonen, Radio bzw. Navigationsgeräten etc., Ausschaltung von sicherheitsrelevanten Fahrzeugausrüstungen wie ABS und ESP sowie anderen Fahrstabilitätseinrichtungen, Führen des Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und betriebssicheren Zustand (z.B. ungenügende Sicherung einer Ladung, ungenügendes Reinigen der Fahrzeugscheiben von Schnee, Eis oder Schmutz, etc.);
  • Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. fehlende Handbremse beim Abstellen des Fahrzeuges in Gefällen, Nichtabschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Schlüssels);
  • Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.


16. Rückgabe des Fahrzeuges

16.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig, also vor Beendigung der vereinbarten Mietzeit zurück, so führt dies zu keiner vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe oder verspäteter -abholung erfolgt keine Reduktion des vereinbarten Mietpreises.

16.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug an der für die Rückgabe vereinbarten Vermietstation an einen für die Rückgabe zuständigen Mitarbeiter zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug an einer anderen als der vereinbarten Station ab, fällt für den entstandenen Aufwand eine Servicegebühr von 50,00 CHF (inkl. MwSt.) an, sofern der Mieter den Vermieter hierüber nicht im Voraus informiert und dieser zugestimmt hat. Falls der Mieter das Fahrzeug ausnahmsweise ausserhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation zurückgibt oder er die Vermietstation verlässt, bevor das Fahrzeug registriert ist, bleibt er für dieses weiterhin verantwortlich, bis dieses von der Vermieterin registriert wird.

16.3 Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand, in Höhe von CHF 20.- verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

16.4 Der Mieter hat das Fahrzeug sowie die Extras in einem dem vertragsgemässen Gebrauch entsprechendem Zustand zurückzugeben. Im Falle der Beschädigung, übermässigen Abnutzung oder Verschmutzung des Fahrzeuges hat der Kunde dafür Ersatz zu leisten. Eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung gemäss Ziff. 15.5 befreit nicht von Schadenersatz für übermässige Abnutzung oder Verschmutzung des Fahrzeuges, ausser diese betrifft bei Abschluss des entsprechenden Schutzpaketes den Innenraum und ergibt sich aus dem gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges.

16.5 Falls das Fahrzeug ausserhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation zurückgegeben wird oder aus sonstigen Gründen im Rahmen der Rückgabe über dessen Zustand kein Protokoll erstellt wird, ist die Vermieterin berechtigt, allfällige Schäden, übermässige Abnutzung oder Verschmutzungen noch nachträglich einseitig festzuhalten und dem Mieter während einer Frist von 5 Arbeitstagen nach erfolgter Registration zu melden. Ohne eine solche Meldung gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäss zurückgegeben, wobei versteckte Mängel ausdrücklich vorbehalten sind.

16.6 Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

16.7 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Im Einverständnis mit der Vermieterin kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter mind. drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der betreffenden Station der Vermieterin und nur durch den Mieter selbst erfolgen.

16.8 Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch die Vermieterin bleibt ausdrücklich vorbehalten.

16.9 Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 29 Tagen) ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes, spätestens jedoch an dem im Mietvertrag angegebenen letzten Miettag zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter die im Mietvertrag angegebene Laufleistung um mehr als 500 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von CHF 500.- verpflichtet.

 

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Auf den Mietvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.

17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Zusatzfahrer einerseits und Vermieterin andererseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist Zürich. Die Vermieterin bleibt jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

 

18. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

Teilweise oder vollständige Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Mietvertrages, einschliesslich dieser allgemeinen Vermietbedingungen (AVB), berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allfällige ungültige oder ungültig gewordene Bestimmungen sind bei Anwendung des Vertrages durch solche zu ersetzen, die dem von den ungültigen Bestimmungen angestrebten Zweck am nächsten kommen. Bei Widersprüchen ist der deutsche Text des Vertrages entscheidend.